Die Höhe der entsprechenden Vermögenspositionen per 1. Januar 2007 (Sparguthaben: Fr. 8587.-; Wertschriften: Fr. 55222.-) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten. Indem die Ausgleichskasse Luzern diese Zahlen in die Berechnung einbezogen hat, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Auf Grund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren: EL-Anspruch ab August 2007: Ausgaben (unverändert) TOTAL anrechenbare Ausgaben Fr. 58 197.- Einnahmen AHV-Rente Fr. 26 520.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 1 169.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,5% auf Fr. 129857.- minus Fr. 90000.-)