Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Vermögenswerte seien zu korrigieren, ist ihr nicht zu folgen; sie verkennt hierbei, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen für die EL-Berechnung zeitlich massgebend sind. Da im vorliegenden Fall für das Jahr 2007 Ergänzungsleistungen beansprucht werden, ist in Anwendung dieser Vorschrift somit das am 1. Januar 2007 vorhandene Vermögen anrechenbar. Die Höhe der entsprechenden Vermögenspositionen per 1. Januar 2007 (Sparguthaben: Fr. 8587.-;