17a ELV jährlich um Fr. 10000.- vermindert. Da im vorliegenden Fall die Grundstückveräusserung im Jahre 1997 stattfand, ist das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ab 1.1.1998 jährlich um jeweils Fr. 10000.- zu vermindern. Der anzurechnende Betrag verringert sich demnach in Übereinstimmung mit der Berechnung der Ausgleichskasse um Fr. 90000.-. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Positionen "Sparguthaben" und "Wertschriften" seien per 10. Oktober 2007 gegenüber dem Stand per 1. Januar 2007 und der EL-Berechnung deutlich tiefer. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Vermögenswerte seien zu korrigieren, ist ihr nicht zu folgen;