7. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen "AHV-Rente", "Vermögensertrag (Brutto)" und "Leistung Krankenversicherung (Heim)" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen "Abzug andere Schulden" und "Freibetrag" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 129857.- herabgesetzten Verzichtsvermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Der Betrag des Verzichtsvermögens von Fr. 129857.- wird gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10000.- vermindert.