diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls um einiges nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen. 7. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen "AHV-Rente", "Vermögensertrag (Brutto)" und "Leistung Krankenversicherung (Heim)" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen "Abzug andere Schulden" und "Freibetrag" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1).