Entscheidend ist aber auch, dass bei EL-Verfügungen über aktuelle Ansprüche entschieden wird, dabei aber für deren Berechnung auf zurückliegende Ereignisse abgestellt wird; somit handelt es sich bei den Verzichtshandlungen bloss um Faktoren, welche für die EL-Berechnung relevant sind und nicht um allfällige Leistungsansprüche, die möglicherweise verjähren könnten. Im Übrigen sei noch angefügt, dass den länger zurückliegenden Entäusserungen mit Verzichtscharakter dahingehend Rechnung getragen wird, dass gemäss Art. 17a ELV jährlich ein Verminderungsbetrag von Fr. 10000.- in Abzug gebracht wird.