Es liegt auf der Hand, dass beide Tatbestände hier nicht zutreffen. Im vorliegenden Fall ist es dagegen so, dass der Gesetzgeber beim Verzichtstatbestand im Rahmen des EL-Rechts (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) nicht festgelegt hat, wie lange die Verzichtshandlungen maximal zurückliegen dürfen, damit sie bei der EL-Berechnung noch zu berücksichtigen sind. Daher ist der EL-Durchführungsstelle erlaubt, sämtliche Verzichtshandlungen heranzuziehen, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen. Entscheidend ist aber auch, dass bei EL-Verfügungen über aktuelle Ansprüche entschieden wird, dabei aber für deren Berechnung auf zurückliegende Ereignisse abgestellt wird;