Vorauszuschicken ist, dass das EL-Recht keine generellen Verjährungs- oder Verwirkungstatbestände analog dem Straf- oder Zivilrecht kennt. Einzelne Teilgebiete des EL-Rechts unterliegen hingegen gewissen Verwirkungsregeln, sofern dies gesetzlich, d.h. im ELG selber oder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), vorgesehen ist. Hiezu sei beispielsweise Art. 25 Abs. 2 ATSG erwähnt, der das Rückforderungsrecht bei zu Unrecht bezogenen Leistungen zeitlich begrenzt. Weiter regelt Art. 24 ATSG das Erlöschen des Anspruchs auf ausstehende Leistungen oder Beiträge. Es liegt auf der Hand, dass beide Tatbestände hier nicht zutreffen.