Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung des Grundstücks Nr. x an ihre Tochter ohne rechtliche Verpflichtung auf einen Teil des Kaufpreises verzichtet hat. e) Schliesslich ist noch auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der "Verjährung" einzugehen. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass das EL-Recht keine generellen Verjährungs- oder Verwirkungstatbestände analog dem Straf- oder Zivilrecht kennt.