Insbesondere legt die Beschwerdeführerin keine Belege für ihre Behauptung eines Notverkaufs vor, namentlich für eine bevorstehende Grundpfandverwertung. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber vor, dass ihr Schwiegersohn die Zinszahlungen für ihren Sohn übernommen habe. Damit ist belegt, dass die Gläubigerbank die Zinsen erhielt und somit keinen Grund für eine Grundpfandverwertung hatte, womit eine absolute Dringlichkeit für einen Grundstückverkauf sicherlich nicht bestand. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung des Grundstücks Nr. x an ihre Tochter ohne rechtliche Verpflichtung auf einen Teil des Kaufpreises verzichtet hat.