Die Darlehensschulden von insgesamt Fr. 210000.- sind daher - entgegen der Meinung der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen. c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 341543.- (Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 55000.- + Drittpfandschulden von Fr. 210000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 76543.-). Dieser Betrag ist somit wesentlich höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 145000.-. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für den Verkauf ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt.