Denn die Beschwerdeführerin konnte ihr Grundstück nur unter Ablösung oder Anrechnung der Hypothekarschulden veräussern, für welche sie als Drittpfandgeberin Sicherheit geleistet hat. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der vorliegende Sachverhalt gleich zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin die Hypothekarschulden selber eingegangen wäre (vgl. EVG-Urteil P 50/00 vom 8.2.2001). Die Darlehensschulden von insgesamt Fr. 210000.- sind daher - entgegen der Meinung der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen.