Mit anderen Worten war die Beschwerdeführerin selbst nicht Gläubigerin - wie die Ausgleichskasse Luzern irrtümlicherweise meint (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4.3) -, sondern sie leistete als Drittpfandgeberin Sicherheit für Darlehensschulden ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gegenüber der Bank E. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Drittpfandschulden eigenen Schulden der Beschwerdeführerin gleichzustellen. Denn die Beschwerdeführerin konnte ihr Grundstück nur unter Ablösung oder Anrechnung der Hypothekarschulden veräussern, für welche sie als Drittpfandgeberin Sicherheit geleistet hat.