Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 76543.- (Fr. 10220.- * 7,4895). Auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Wert von Fr. 90000.- (vgl. Berechnungsblatt "Liegenschaften" vom 2.11.2007) kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um den im Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 enthaltenen, offenbar pauschalierten Wert handelt. b) Eine weitere Divergenz besteht bezüglich der Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-.