Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung des Verzichtsgrundstücks der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, sodass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a). Indem die Ausgleichskasse als Marktwert des Wohnrechts auf den Mietwert in der Höhe von Fr. 10220.- abstellte, welcher mit dem Wert gemäss Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1993 übereinstimmt, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen.