Bestritten ist schliesslich auch die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-. a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung respektive der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art.