Hier steht die Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.- fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-.