Der Katasterwert des Grundstücks Nr. x betrug im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 471400.-, basierend auf einer Neuschatzung aus dem Jahre 1993 (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7.7.1993). Indem die Ausgleichskasse für dieses Grundstück einen Betrag von Fr. 471400.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin. 5. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Tochter der Beschwerdeführerin einzustufen ist. Hier steht die Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.- fest.