Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt - selbst wenn die zeitliche Geltung dieser Gesetzesänderung gegeben wäre (vgl. E. 1) - nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs ihres Grundstücks (1997) im Objekt gewohnt hat. b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 Schatzungsgesetz). Der Katasterwert des Grundstücks Nr. x betrug im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 471400.-, basierend auf einer Neuschatzung aus dem Jahre 1993 (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7.7.1993).