Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1f. E. 1 b). Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt - selbst wenn die zeitliche Geltung dieser Gesetzesänderung gegeben wäre (vgl. E. 1) - nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs ihres Grundstücks (1997) im Objekt gewohnt hat.