Auf Grund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 1999 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a;