17 ELV in seiner seit 1999 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen verwirklichte, sich aber auch danach noch auswirkt (BGE 120 V 184 E. 4b, 114 V 151 E. 2 je mit Hinweisen).