Die Ausgleichskasse Luzern liess - nebst der ausgewiesenen Schenkung - die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E als Teil der Gegenleistung nicht zu. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 326400.-, was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte. 4. - a) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art.