Der Kaufpreis wurde getilgt durch Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.-, durch Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-, durch Gewährung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Anrechnungswert von Fr. 90000.- sowie durch Schenkung des Restbetrages von Fr. 145000.-. Die Ausgleichskasse Luzern liess - nebst der ausgewiesenen Schenkung - die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E als Teil der Gegenleistung nicht zu.