3. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 10. Juni 1997 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück gegen Leistung eines Kaufpreises von Fr. 500000.- an ihre Tochter B veräusserte.