17 Abs. 6 ELV genutzt: Nach § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind Grundstücke, welche nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, nach dem Repartitionswert zu bewerten, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist. 3. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin.