Nr. 2 S. 3 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert (Art. 17a ELV). c) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art.