2a aELG (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d aELG erfüllen, namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a aELG), und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c aELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG). b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG berechnet.