Ausserdem hat sich der bei den Parteien umstrittene Verzichtstatbestand im Jahre 1997 verwirklicht. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nichts anderes vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a aELG (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d aELG erfüllen, namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art.