Die Darlehen von Fr. 110000.- und von Fr. 100000.- seien von der Bank an den Sohn C mit der Auflage der Sicherstellung durch Grundpfänder auf dem Grundstück der Versicherten gewährt worden. Diese Darlehen seien bei der Verzichtsberechnung als "ohne Gegenleistung erfolgt" beurteilt worden, da die Bürgschaft ohne Sicherheit gewährt worden und schon im Zeitpunkt der Gewährung mit höchstem Verlustrisiko behaftet gewesen sei. Die Versicherte habe ihrem Sohn Mittel in nicht ganz unbedeutenden Beträgen gewährt und zwar ungesichert, was einer Schenkung gleichgekommen sei. Der bei der EL-Ansprecherin eingetretene Verlust sei letztendlich mit dem Verkauf der Liegenschaft realisiert worden.