Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Berechnung des Vermögensverzichts von der behördlichen Schatzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 471400.- ausgegangen. Von die-sem Betrag seien die Hypothekarschuld von Fr. 55000.- sowie der Gegenwert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 90000.- abgezogen worden, womit sich ein Verzichtsbetrag von Fr. 326400.- ergebe. Die Darlehen von Fr. 110000.- und von Fr. 100000.- seien von der Bank an den Sohn C mit der Auflage der Sicherstellung durch Grundpfänder auf dem Grundstück der Versicherten gewährt worden.