Diese Darlehen sowie weitere Verpflichtungen seien von ihrer Tochter als Gegenleistung für die Grundstückübertragung übernommen worden, nebst der Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Schliesslich liess sie noch vorbringen, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Berechnung des Vermögensverzichts von der behördlichen Schatzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 471400.- ausgegangen.