Zur Begründung liess die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, die Liegenschaftsübertragung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung einer zwangsweisen Grundpfandverwertung durch die Bank E, da ihr Sohn C die Zinsen der Darlehen von insgesamt Fr. 210000.- nicht mehr bezahlt habe, für die sie mit ihrem Grundstück Sicherheit geleistet habe. Diese Darlehen sowie weitere Verpflichtungen seien von ihrer Tochter als Gegenleistung für die Grundstückübertragung übernommen worden, nebst der Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts.