einen Betrag von Fr. 326400.- infolge Vermögensverzichts. Hintergrund dieser Aufrechnung war die Tatsache, dass die Versicherte am 10. Juni 1997 ihr Grundstück Nr. x, Grundbuch Y, an ihre Tochter, B, veräusserte. A liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2008 abwies. Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr Ergänzungsleistungen auszurichten.