Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die im Jahre 1912 geborene A, welche sich im Regionalen Alters- und Pflegezentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern errechnete einen Einnahmenüberschuss von Fr. 30832.- und wies das Leistungsbegehren mit Wirkung ab August 2007 ab. Als anrechenbares Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. einen Betrag von Fr. 326400.- infolge Vermögensverzichts.