{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-275_2010-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4255", "Checksum": "17ee8b4fa4152b41cb715df595897b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 275", "2009 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. 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Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen\n\n Vermögensverzehr und andererseits beim Zins auf Vermögensverzicht aus; diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls um einiges nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen. 7. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen \"AHV-Rente\", \"Vermögensertrag (Brutto)\" und \"Leistung Krankenversicherung (Heim)\" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen \"Abzug andere Schulden\" und \"Freibetrag\" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 129857.- herabgesetzten Verzichtsvermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Der Betrag des Verzichtsvermögens von Fr. 129857.- wird gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10000.- vermindert. Da im vorliegenden Fall die Grundstückveräusserung im Jahre 1997 stattfand, ist das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ab 1.1.1998 jährlich um jeweils Fr. 10000.- zu vermindern. Der anzurechnende Betrag verringert sich demnach in Übereinstimmung mit der Berechnung der Ausgleichskasse um Fr. 90000.-. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Positionen \"Sparguthaben\" und \"Wertschriften\" seien per 10. Oktober 2007 gegenüber dem Stand per 1. Januar 2007 und der EL-Berechnung deutlich tiefer. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Vermögenswerte seien zu korrigieren, ist ihr nicht zu folgen; sie verkennt hierbei, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen für die EL-Berechnung zeitlich massgebend sind. Da im vorliegenden Fall für das Jahr 2007 Ergänzungsleistungen beansprucht werden, ist in Anwendung dieser Vorschrift somit das am 1. Januar 2007 vorhandene Vermögen anrechenbar. Die Höhe der entsprechenden Vermögenspositionen per 1. Januar 2007 (Sparguthaben: Fr. 8587.-; Wertschriften: Fr. 55222.-) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten. Indem die Ausgleichskasse Luzern diese Zahlen in die Berechnung einbezogen hat, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Auf Grund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren: EL-Anspruch ab August 2007: Ausgaben (unverändert) TOTAL anrechenbare Ausgaben Fr. 58 197.- Einnahmen AHV-Rente Fr. 26 520.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 1 169.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,5% auf Fr. 129857.- minus Fr. 90000.-) Fr. 199.- Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.- Vermögen Sparguthaben Fr. 8 587.- Wertschriften Fr. 55 222.- Aufrechnung bei Verzichtsvermögen Fr. 129 857.- ./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.- ./. andere Schulden Fr. 3 619.- Total Vermögen Fr. 100 047.- ./. Freibetrag Fr. 25 000.- Anrechenbares Vermögen Fr. 75 047.- Vermögensverzehr 1?5 Fr. 15 009.- Total anrechenbare Einnahmen Fr. 48 737.- Mehrausgaben = jährliche Ergänzungsleistungen Fr. 9 460.- Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge Mehrausgaben in der Höhe von Fr. 9460.- Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 789.- hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. Einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, bedarf es deshalb nicht. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2008 ist aufzuheben und die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten, monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 789.- an die Beschwerdeführerin auszurichten. |"}