{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-275_2010-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4255", "Checksum": "17ee8b4fa4152b41cb715df595897b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 275", "2009 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. 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Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen\n\n Ziff. 4.3) -, sondern sie leistete als Drittpfandgeberin Sicherheit für Darlehensschulden ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gegenüber der Bank E. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Drittpfandschulden eigenen Schulden der Beschwerdeführerin gleichzustellen. Denn die Beschwerdeführerin konnte ihr Grundstück nur unter Ablösung oder Anrechnung der Hypothekarschulden veräussern, für welche sie als Drittpfandgeberin Sicherheit geleistet hat. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der vorliegende Sachverhalt gleich zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin die Hypothekarschulden selber eingegangen wäre (vgl. EVG-Urteil P 50/00 vom 8.2.2001). Die Darlehensschulden von insgesamt Fr. 210000.- sind daher - entgegen der Meinung der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen. c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 341543.- (Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 55000.- + Drittpfandschulden von Fr. 210000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 76543.-). Dieser Betrag ist somit wesentlich höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 145000.-. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für den Verkauf ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt. Der von der Beschwerdeführerin für dieses Vorgehen genannte Hintergrund, die Liegenschaftsübertragung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung einer zwangsweisen Grundpfandverwertung durch die Bank E, da ihr Sohn C die Zinsen der Darlehen von insgesamt Fr. 210000.- nicht mehr bezahlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin keine Belege für ihre Behauptung eines Notverkaufs vor, namentlich für eine bevorstehende Grundpfandverwertung. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber vor, dass ihr Schwiegersohn die Zinszahlungen für ihren Sohn übernommen habe. Damit ist belegt, dass die Gläubigerbank die Zinsen erhielt und somit keinen Grund für eine Grundpfandverwertung hatte, womit eine absolute Dringlichkeit für einen Grundstückverkauf sicherlich nicht bestand. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung des Grundstücks Nr. x an ihre Tochter ohne rechtliche Verpflichtung auf einen Teil des Kaufpreises verzichtet hat. e) Schliesslich ist noch auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der \"Verjährung\" einzugehen. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass das EL-Recht keine generellen Verjährungs- oder Verwirkungstatbestände analog dem Straf- oder Zivilrecht kennt. Einzelne Teilgebiete des EL-Rechts unterliegen hingegen gewissen Verwirkungsregeln, sofern dies gesetzlich, d.h. im ELG selber oder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), vorgesehen ist. Hiezu sei beispielsweise Art. 25 Abs. 2 ATSG erwähnt, der das Rückforderungsrecht bei zu Unrecht bezogenen Leistungen zeitlich begrenzt. Weiter regelt Art. 24 ATSG das Erlöschen des Anspruchs auf ausstehende Leistungen oder Beiträge. Es liegt auf der Hand, dass beide Tatbestände hier nicht zutreffen. Im vorliegenden Fall ist es dagegen so, dass der Gesetzgeber beim Verzichtstatbestand im Rahmen des EL-Rechts (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) nicht festgelegt hat, wie lange die Verzichtshandlungen maximal zurückliegen dürfen, damit sie bei der EL-Berechnung noch zu berücksichtigen sind. Daher ist der EL-Durchführungsstelle erlaubt, sämtliche Verzichtshandlungen heranzuziehen, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen. Entscheidend ist aber auch, dass bei EL-Verfügungen über aktuelle Ansprüche entschieden wird, dabei aber für deren Berechnung auf zurückliegende Ereignisse abgestellt wird; somit handelt es sich bei den Verzichtshandlungen bloss um Faktoren, welche für die EL-Berechnung relevant sind und nicht um allfällige Leistungsansprüche, die möglicherweise verjähren könnten. Im Übrigen sei noch angefügt, dass den länger zurückliegenden Entäusserungen mit Verzichtscharakter dahingehend Rechnung getragen wird, dass gemäss Art. 17a ELV jährlich ein Verminderungsbetrag von Fr. 10000.- in Abzug gebracht wird. 6. - Bei der Gegenüberstellung von Leistung (Fr. 471400.-) und Gegenleistung (Fr. 341543.-) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 129857.-. Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 326400.- aufgerechnet. Diesbezüglich ist die EL-Berechnung der Ausgleichskasse zu beanstanden und zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich das massiv tiefere Verzichtsvermögen einerseits beim"}