{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-275_2010-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4255", "Checksum": "17ee8b4fa4152b41cb715df595897b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 275", "2009 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. 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Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen\n\n ex nunc nicht nur zulässig, sondern - unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte - gefordert (BGE 121 V 161f. E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre). Auf Grund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 1999 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1f. E. 1 b). Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt - selbst wenn die zeitliche Geltung dieser Gesetzesänderung gegeben wäre (vgl. E. 1) - nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs ihres Grundstücks (1997) im Objekt gewohnt hat. b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 Schatzungsgesetz). Der Katasterwert des Grundstücks Nr. x betrug im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 471400.-, basierend auf einer Neuschatzung aus dem Jahre 1993 (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7.7.1993). Indem die Ausgleichskasse für dieses Grundstück einen Betrag von Fr. 471400.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin. 5. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Tochter der Beschwerdeführerin einzustufen ist. Hier steht die Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.- fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-. a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung respektive der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung des Verzichtsgrundstücks der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, sodass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a). Indem die Ausgleichskasse als Marktwert des Wohnrechts auf den Mietwert in der Höhe von Fr. 10220.- abstellte, welcher mit dem Wert gemäss Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1993 übereinstimmt, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Hierbei ergibt sich der jeweils gültige Faktor gemäss dem Alter der Versicherten im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit im Jahre 1997, war die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1912) 85 Jahre alt. Gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle (AHI 1994 S. 17) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von 7,4895 (1000/133.52). Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 76543.- (Fr. 10220.- * 7,4895). Auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Wert von Fr. 90000.- (vgl. Berechnungsblatt \"Liegenschaften\" vom 2.11.2007) kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um den im Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 enthaltenen, offenbar pauschalierten Wert handelt. b) Eine weitere Divergenz besteht bezüglich der Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-. Aus dem Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 geht hervor, dass diese Darlehen sichergestellt wurden durch zwei Grundpfandverschreibungen von je Fr. 100000.-, lastend im 13. und 14. Rang auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (vgl. Beschreibung der Grundpfandrechte auf S. 3 des Vertrages). Mit anderen Worten war die Beschwerdeführerin selbst nicht Gläubigerin - wie die Ausgleichskasse Luzern irrtümlicherweise meint (vgl. Vernehmlassung"}