{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-275_2010-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4255", "Checksum": "17ee8b4fa4152b41cb715df595897b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 275", "2009 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. 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Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen\n\n Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997 S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert (Art. 17a ELV). c) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist dann massgeblich, wenn das Grundstück dem Bezüger oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 erster Satz ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Hievon hat der Kanton Luzern bis 31. Dezember 2007 keinen Gebrauch gemacht (vgl. kantonales Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SRL 881, in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung). Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 hat der Kanton Luzern allerdings diese Kompetenz gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV genutzt: Nach § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind Grundstücke, welche nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, nach dem Repartitionswert zu bewerten, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist. 3. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 10. Juni 1997 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück gegen Leistung eines Kaufpreises von Fr. 500000.- an ihre Tochter B veräusserte. Der Kaufpreis wurde getilgt durch Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.-, durch Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-, durch Gewährung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Anrechnungswert von Fr. 90000.- sowie durch Schenkung des Restbetrages von Fr. 145000.-. Die Ausgleichskasse Luzern liess - nebst der ausgewiesenen Schenkung - die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E als Teil der Gegenleistung nicht zu. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 326400.-, was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte. 4. - a) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im vorliegenden Fall steht eine im Jahre 1997 erfolgte Liegenschaftsveräusserung zur Diskussion. Da Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. August 2007 beantragt werden, kommt zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sowie zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens Art. 17 ELV in seiner seit 1999 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen verwirklichte, sich aber auch danach noch auswirkt (BGE 120 V 184 E. 4b, 114 V 151 E. 2 je mit Hinweisen). Gleichermassen ist auch die Anpassung von Dauerverfügungen an eine geänderte Rechtslage mit Wirkung"}