{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-275_2010-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4255", "Checksum": "17ee8b4fa4152b41cb715df595897b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 275", "2009 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:49", "Checksum": "47b3cd10342f0e61b5fb847e57036465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.02.2010 S 08 275 (2009 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt.\r\nArt. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. | Ergänzungsleistungen\n\n\n| Entscheid: | Die im Jahre 1912 geborene A, welche sich im Regionalen Alters- und Pflegezentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern errechnete einen Einnahmenüberschuss von Fr. 30832.- und wies das Leistungsbegehren mit Wirkung ab August 2007 ab. Als anrechenbares Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. einen Betrag von Fr. 326400.- infolge Vermögensverzichts. Hintergrund dieser Aufrechnung war die Tatsache, dass die Versicherte am 10. Juni 1997 ihr Grundstück Nr. x, Grundbuch Y, an ihre Tochter, B, veräusserte. A liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2008 abwies. Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr Ergänzungsleistungen auszurichten. Zur Begründung liess die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, die Liegenschaftsübertragung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung einer zwangsweisen Grundpfandverwertung durch die Bank E, da ihr Sohn C die Zinsen der Darlehen von insgesamt Fr. 210000.- nicht mehr bezahlt habe, für die sie mit ihrem Grundstück Sicherheit geleistet habe. Diese Darlehen sowie weitere Verpflichtungen seien von ihrer Tochter als Gegenleistung für die Grundstückübertragung übernommen worden, nebst der Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Schliesslich liess sie noch vorbringen, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Berechnung des Vermögensverzichts von der behördlichen Schatzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 471400.- ausgegangen. Von die-sem Betrag seien die Hypothekarschuld von Fr. 55000.- sowie der Gegenwert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 90000.- abgezogen worden, womit sich ein Verzichtsbetrag von Fr. 326400.- ergebe. Die Darlehen von Fr. 110000.- und von Fr. 100000.- seien von der Bank an den Sohn C mit der Auflage der Sicherstellung durch Grundpfänder auf dem Grundstück der Versicherten gewährt worden. Diese Darlehen seien bei der Verzichtsberechnung als \"ohne Gegenleistung erfolgt\" beurteilt worden, da die Bürgschaft ohne Sicherheit gewährt worden und schon im Zeitpunkt der Gewährung mit höchstem Verlustrisiko behaftet gewesen sei. Die Versicherte habe ihrem Sohn Mittel in nicht ganz unbedeutenden Beträgen gewährt und zwar ungesichert, was einer Schenkung gleichgekommen sei. Der bei der EL-Ansprecherin eingetretene Verlust sei letztendlich mit dem Verkauf der Liegenschaft realisiert worden. Aus den Erwägungen: 1. - Am 1. Januar 2008 ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden Ergänzungsleistungen ab August 2007 beansprucht. Ausserdem hat sich der bei den Parteien umstrittene Verzichtstatbestand im Jahre 1997 verwirklicht. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nichts anderes vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a aELG (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d aELG erfüllen, namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a aELG), und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c aELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG). b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren"}