Der angefochtene Einspracheentscheid beruht demnach auf einem unvollständig und unzulänglich festgestellten Sachverhalt. (...) e) Die Verfahrensmängel wiegen so schwer, dass der angefochtene Einspracheentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie korrekt verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allenfalls neu befinde. (...) |