Nachdem sie aber im Zeitpunkt ihres Einspracheentscheids nicht nur um die Veränderung des Gesundheitszustands, sondern aufgrund der Einschätzung des RAD bereits auch um die bestehende Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen wusste, wäre sie gehalten gewesen, diese nicht einfach zu separierende neue Entwicklung in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Indem sie dies unterlassen hat, ist es für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2007 - streng formell betrachtet - gar zu einer Leistungslücke bzw. einem ungeregelten Zustand gekommen, was sich so nicht halten lässt. d) Der angefochtene Einspracheentscheid beruht demnach auf einem unvollständig und unzulänglich festgestellten Sachverhalt.