Die Verwaltung hätte es in Händen gehabt, das Verfahren betreffend Rentenanpassung (oder Wiedererwägung) in einem Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen, als die Verschlechterung des Gesundheitszustands noch nicht erkennbar gewesen war. Nachdem sie aber im Zeitpunkt ihres Einspracheentscheids nicht nur um die Veränderung des Gesundheitszustands, sondern aufgrund der Einschätzung des RAD bereits auch um die bestehende Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen wusste, wäre sie gehalten gewesen, diese nicht einfach zu separierende neue Entwicklung in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.