B hat das Verfahren nicht wesentlich blockiert, abgesehen davon, dass ihrem Anliegen letztlich entsprochen worden ist. Die Verwaltung hätte es in Händen gehabt, das Verfahren betreffend Rentenanpassung (oder Wiedererwägung) in einem Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen, als die Verschlechterung des Gesundheitszustands noch nicht erkennbar gewesen war.