Der Umstand, dass das Einspracheverfahren im Zeitpunkt des verfügten Abschlusses bereits mehr als drei Jahre hängig gewesen war, ändert am Gesagten nichts, selbst wenn damals mit Blick auf die neue Entwicklung noch weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits für eine gezielte Verzögerung des Verfahrens verantwortlich gewesen wäre; selbst ihr Widerstand gegen eine Nachbegutachtung durch Prof. Dr. B hat das Verfahren nicht wesentlich blockiert, abgesehen davon, dass ihrem Anliegen letztlich entsprochen worden ist.