Dem liegt eine verfahrensrechtliche Sicht zugrunde, die ein Vorgehen wie dasjenige im vorliegenden Fall nicht zulässt. Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223 E. 4.1 in fine; EVG-Urteil I 840/05 vom 27.9.2006). Der Umstand, dass das Einspracheverfahren im Zeitpunkt des verfügten Abschlusses bereits mehr als drei Jahre hängig gewesen war, ändert am Gesagten nichts, selbst wenn damals mit Blick auf die neue Entwicklung noch weitere Abklärungen nötig gewesen wären.