Hiefür findet sich weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Gerichtspraxis, die dies unter besonderen Voraussetzungen wenigstens ausnahmsweise zuliesse. Die Rechtsprechung hat - ausgehend vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens - betont, dass auch eine befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung nicht durch gestaffelten Verfügungserlass, sondern aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen hat und zeitgleich zu eröffnen ist (vgl. BGE 135 V 146 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Dem liegt eine verfahrensrechtliche Sicht zugrunde, die ein Vorgehen wie dasjenige im vorliegenden Fall nicht zulässt.