Dass der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung oder Einspracheentscheid jedoch auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts erfolgen könnte, fällt hingegen ausser Betracht. Hiefür findet sich weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Gerichtspraxis, die dies unter besonderen Voraussetzungen wenigstens ausnahmsweise zuliesse.