17 ATSG oder einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 12. Dezember 2001 erfüllt waren, ging es nicht an, dem am 4. Februar 2008 erlassenen Einspracheentscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis und mit September 2007 präsentiert hatte. Wohl lässt es die Rechtsprechung ausnahmsweise zu, unter bestimmten Voraussetzungen auch Tatsachen, die sich nach Verfügungserlass ergeben haben, in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 99 V 102). Dass der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung oder Einspracheentscheid jedoch auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts erfolgen könnte, fällt hingegen ausser Betracht.