Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Oktober 2007 glaubhaft verändert habe. Da deswegen noch weitere Abklärungen nötig seien, werde sie ausnahmsweise über die Verschlechterung und ihre Folgen für die Rente separat verfügen. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - c) Im Lichte dieser Gegebenheiten hält das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht stand. Denn selbst wenn die Voraussetzungen einer Anpassung des Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG oder einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (Art.